iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit oder Nebentätigkeit?

Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit oder Nebentätigkeit?

Wir müssen oftmals feststellen, dass es vielfach Missverständnisse gibt, ob der Arbeitgeber wegen einer Konkurrenz- bzw. Nebentätigkeit kündigen darf.

In der Regel bestehen sehr gute Chancen gegen eine Kündigung wegen einer Nebentätigkeit vorzugehen. Denn der Arbeitnehmer darf grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben, sofern hierdurch die Interessen des Arbeitgebers nicht konkret beeinträchtigt werden. Dies selbst dann, wenn die Nebentätigkeit nicht genehmigt ist. Auch in einem solchen Fall ist eine Kündigung in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit die Interessen des Arbeitgebers konkret beeinträchtigt werden. Sollten Sie daher eine Kündigung wegen des Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsverbot erhalten haben, bestehen sehr gute Chancen, hiergegen mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen.

Etwas anderes gilt jedoch, sofern Ihnen der Arbeitgeber ein Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot vorwirft. Dann kommt es entscheidend darauf an, ob Sie als Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses für Dritte im Markt des Arbeitgebers tätig waren. Sofern dies der Fall ist, ist die Kündigung in der Regel gerechtfertigt. Einziger Ansatzpunkt verbleibt dann, dass der Markt vom Arbeitgeber falsch definiert wurde. Aber auch hier gilt wieder die alte Weisheit, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Im Übrigen verkennen auch viele Arbeitgeber, dass das bloße Vorbereiten einer Konkurrenztätigkeit noch keinen abschließenden Kündigungsgrund darstellt.

Sollten Sie daher eine Kündigung wegen einer Nebenbeschäftigung bzw. wegen des Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot erhalten habe, können wir Ihnen nur dringend empfehlen, mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Termin zu vereinbaren. Gerne vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber.