iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Kündigung erhalten? Ab zum Anwalt!

Kündigung erhalten? Ab zum Anwalt!

Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie den Gang zum Anwalt nicht scheuen. Hintergrund ist, dass eine Kündigung aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein kann. Bei allen Unwirksamkeitsgründen muss jedoch in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht sein.

Stichpunktartig - und nicht abschließend - lassen sich die Gründe, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, wie folgt zusammenfassen:

– Die Kündigung ist gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht sozial gerechtfertigt, d.h. es liegt kein betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vor,

– Frauen können nach § 9 MuSchG während der Schwangerschaft und bis zum 4. Monat nach der Entbindung nicht gekündigt werden,

– Schwerbehinderten kann nur unter gewissen Voraussetzungen gekündigt werden,

– Ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wird, jedoch höchstens für den Zeitraum von 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, vergleiche § 18 Abs. 1 BErzGG,

– Bei Betriebsratsmitgliedern, Jugend- und Ausbildungsvertretern, der Ortvertretung des Seebetriebsrates, dem Wahlvorstand sowie von Wahlbewerbern ist eine Kündigung nach § 15 BetrVG nicht möglich. Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist unter Umständen möglich; hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des Betriebsrates,
 
– Die Kündigung ist wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit unwirksam,

– Die Kündigung ist wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. die Glaubensfreiheit und/oder die ungestörte Religionsausübung unwirksam,

– Die Kündigung ist wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB (Nichtigkeit) unwirksam,

– Die Kündigung ist wegen eines Betriebsüberganges unwirksam, vgl. § 613a BGB,

– Die Kündigung ist wegen eines Verstoßes gegen §§ 7, 1 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, da die Kündigung wegen der Benachteiligung der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt.

Wie der vorgenannten - keinesfalls abschließenden - Aufzählung zu entnehmen ist, kann eine Kündigung aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein. Wir raten Ihnen daher, Ihre Kündigung von einem Profi, am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf etwaige Unwirksamkeitsgründe überprüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.