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Kündigung bei Alkohol und Rückfall

Kündigung bei Alkohol und Rückfall

Einem alkoholkranken Arbeitnehmer kann in der Regel das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, wenn er sich in eine Therapie begibt. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dann eine personenbedingte Kündigung nicht möglich ist, da aufgrund der Bereitschaft zur Therapie davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis in Zukunft ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung mit einem Schuldvorwurf wird von der Rechtsprechung auch nicht als zulässig angesehen, da es sich bei Alkoholismus um eine Krankheit handelt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat zu diesem Themenkomplex kürzlich eine sehr interessante Entscheidung getroffen. In dem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hat ein schwer abhängiger Alkoholiker an einer ambulanten Therapie teilgenommen. Im Rahmen dieser Therapie wurde der Arbeitnehmer jedoch einmal rückfällig. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt hat. Ein einmaliger Rückfall rechtfertigt keine Kündigung. Wir meinen, dass diese Entscheidung richtig ist. Die Entwöhnung von der Alkoholsucht ist ein langer Weg, so dass auch ein einmaliger Rückfall mit einkalkuliert werden muss. Eine Kündigung kann auch unserer Ansicht nach wegen eines einmaligen Rückfalls nicht ausgesprochen werden.

Sollten Sie hiervon betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen entsprechenden Besprechungstermin.