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Kündigung: Unbedingt auf die Dreiwochenfrist achten!

Kündigung: Unbedingt auf die Dreiwochenfrist achten!

Die Dreiwochenfrist ist unbedingt einzuhalten. Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Die Dreiwochenfrist bei einer Kündigung

Die Dreiwochenfrist im Arbeitsrecht ist unbedingt einzuhalten. Gegen eine schriftliche Kündigung muss bekanntermaßen innerhalb einer Frist von drei Wochen nach deren Erhalt Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ansonsten ist die Kündigung rechtmäßig und kann nicht mehr angegangen werden, selbst wenn die Kündigung aus vielen Gründen unwirksam ist. Unter gewissen aber recht engen Voraussetzungen kann jedoch unter Umständen die nachträglich Zulassung der Kündigungsschutzklage erreicht werden, nämlich immer dann, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert war.

Nachträgliche Zulassung ist sehr schwierig

In einem zwischenzeitlich vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer vorgetragen, ihm sei die nachträglich Zulassung zur Kündigungsschutzklage zu gewähren, da er die dreiwöchige Klagefrist nicht gekannt habe. Zu Unrecht, wie das LAG Rheinland-Pfalz feststellte. Denn es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung darüber zu informieren, was gegen eine Kündigung zu unternehmen ist. Hierfür reicht eine Frist von drei Wochen aus. Da der Arbeitnehmer dies schuldhaft unterlassen hatte, wurde ihm die nachträgliche Zulassung zur Kündigungsschutzklage nicht gewährt.

Bei Kündigung unbedingt zum Anwalt

Auch wenn die Arbeitsgerichte durchgängig arbeitnehmerfreundlich sind, zeigt diese Entscheidung wieder einmal, dass die Arbeitsgerichte sehr hohe Anforderungen an die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage stellen. Sofern Sie daher eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie unverzüglich einen versierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um prüfen zu lassen, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden kann. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.