iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Kündigung

Kündigung – Anwälte Arbeitsrecht Berlin

Wir gehen gegen Ihre Kündigung vor, nur so bekommen Sie ihr Recht.

Zu Recht wird eine Kündigung oft als Angriff auf die eigene Person angesehen. Trotz des Schocks und der Frustration gibt es nur eine vernünftige Reaktion: Wehren Sie sich! Und das unverzüglich, denn jede Verzögerung kann die Chancen auf eine für Sie gute Lösung des Konflikts gefährden.

  • Wir setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen zusammen, um Ihre Situation zu analysieren
  • Entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihre Ziele erreichen können
  • Setzen Ihre Ansprüche in Verhandlungen oder gegebenenfalls vor Gericht durch

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Wiedereinstellung oder möglichst hohe Abfindung: Wir kämpfen für Ihr Ziel.

Wehren Sie sich mit Hilfe unserer Spezialisten für Arbeitsrecht gegen die Kündigung. Etwa 90 % aller Kündigungsstreite enden entweder mit Wiedereinstellung oder der Zahlung einer Abfindung. Ob bei außergerichtlichen Verhandlungen oder vor Gericht, unser Einsatz wird sich für Sie rechnen.

In Ihrem Interesse: Wir verlieren keine Zeit.

Wichtig: Nach der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist ist die Kündigung rechtswirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Auf unsere Fachkompetenz können Sie zählen. Wir stellen zeitnah eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sicher. Darauf können Sie sich verlassen: Wir machen das für Sie.

Wir kennen Ihre Schutzrechte und wissen, wo wir die Hebel ansetzen müssen.

Häufig missachten Arbeitgeber die umfangreichen Schutzrechte, die Arbeitnehmer genießen. Bewusst oder unbewusst. Hat der Arbeitgeber solche Fehler gemacht, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Wir wissen, worauf es ankommt, schauen genau hin und sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen.

Vereinbaren Sie mit einen persönlichen Gesprächstermin mit uns.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung und Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Achtung: Wer aus der Kirche austritt, riskiert die Kündigung!

Wer in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt ist und aus der Kirche austritt, riskiert die Kündigung. Wir meinen, keine zeitgemäße Entscheidung! >>


Kündigung: Unbedingt auf die Dreiwochenfrist achten!

Die Dreiwochenfrist ist unbedingt einzuhalten. Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. >>


Keine Weiterbeschäftigung bei Cannabiskonsum!

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig Cannabis konsumiert, hat im Falle einer Kündigung keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. >>


Kündigung innerhalb der Probezeit

Eine Kündigung innerhalb der Probezeit kann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor einen schweren Arbeitsunfall erlitten hat. >>


Das Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer, der in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, nicht benachteiligen. Dies ist in § 612a BGB festgelegt. >>


Die Kündigungsschutzklage vor dem falschen Gericht

Auch die Kündigungsschutzklage vor dem örtlich eigentlich unzuständigen Arbeitsgericht wahrt die Dreiwochenfrist. >>


Die Kündigung einer studentischen Hilfskraft

Nach einer Exmatrikulation kann eine Hochschule einer studentischen Hilfskraft das Arbeitsverthältnis kündigen. >>


Antrag auf Schwerbehinderung bitte sofort stellen!

Bitte den Antrag auf Schwerbehinderung sofort stellen. Erst 3 Wochen nach der Antragstellung besteht der besondere Kündigungsschutz. >>


Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Berlin: Frage nach Schwerbehinderung ist zulässig

Nach Ablauf der Probezeit sollte die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht der Verlust des Kündigungsschutzes. >>


Zwang zur Bestätigung des Erhalts der Kündigung?

Der Erhalt einer Kündigung des Arbeitgebers muß durch den Arbeitnehmer schriftlich nicht bestätigt oder quittiert werden. >>


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Kündigung

Bei der GbR müssen alle Gesellschafter die Kündigung unterschreiben. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam und es kann Klage erhoben werden. >>


Können Kündigungsgründe im Prozess nachgeschoben werden?

Kündigungsgründe können grundsätzlich nachgeschoben werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, macht dies aber keinen Sinn. >>


Kündigung aufgrund von Videoüberwachung?

Eine Kündigung wegen einer vom Arbeitgeber durchgeführten Videoüberwachung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Nur selten ist eine Videoüberwachung erlaubt. >>


Kündigung wegen Selbstbeurlaubung?

Eine Selbstbeurlaubung führt nicht zwangsläufig zur Kündigung. Vielmehr sind immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend. >>


Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen nicht gezahltem Lohn

Wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen. >>


Die Klage im Arbeitsrecht und die Güteverhandlung

Nach Klageerhebung führt das Arbeitsgericht die Güteverhandlung durch. Es soll zunächst eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht werden. >>


Die Rücknahme der Kündigung ist nicht möglich

Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. >>


Eine Kündigung mit einer Bedingung ist unwirksam!

Eine unter einer Bedingung abgegebene Kündigung ist unwirksam. >>


Achtung: Kündigung!

Das Wort „Kündigung“ braucht bei einer Kündigung nicht ausdrücklich zu fallen. >>


Darf während einer Krankheit gekündigt werden?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Art Sonderkündigungsschutz besteht. >>


Schlecht- und Minderleistung rechtfertigt keine Kündigung

Wegen einer Schlechtleistung oder einer Minderleistung kann der Arbeitgeber in der Regel nicht kündigen. Dies liegt daran, dass im Arbeitsrecht ein überwiegend subjektiver Leistungsbegriff gilt. >>


Die Verhältnismäßigkeit und die betriebsbedingte Kündigung

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. >>


Betriebsratsanhörung und Kündigung

Sofern im Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss dieser im Vorhinein angehört werden. >>


Muss auch gegen eine mündliche Kündigung Klage erhoben werden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Hiernach muss gegebenenfalls auch bei einer mündlich ausgesprochenen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. >>


Umdeutung fristloser Kündigungen in fristgerechte Kündigungen?

Vielfach kommt es vor, dass Arbeitgeber fristlose Kündigungen aussprechen. Da fristlose Kündigungen für Arbeitgeber jedoch sehr schwer zu begründen sind, d.h. oftmals unwirksam sind, stellt sich dann die Frage, ob fristlose Kündigungen dann in fristgerechte umzudeuten sind. >>


Eintretende Sozialversicherungspflicht bei Studierenden

Studierende, die bisher als sozialversicherungsfreie Mitarbeiter angestellt waren und im Verlauf sozialversicherungspflichtig werden, können deshalb nicht ohne Weiteres gekündigt werden. >>


Frist auch bei Klage vor falschem Gericht gewahrt?

Gegen eine Kündigung muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen vorgegangen werden. Ansonsten wir die Kündigung rechtskräftig. >>


So werden Kündigungen richtig zugestellt!

Die Zustellung von Kündigungen durch Einschreiben birgt erhebliche Risiken und ist nicht empfehlenswert! >>


Kündigung mangels ausreichender Deutschkenntnisse

Ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen ist oftmals erforderlich! >>


Sind alkoholbedingte Kündigungen rechtmäßig

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der alkoholbedingten Kündigung ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob der alkoholisierte Arbeitnehmer lediglich feierfreudig oder krankhaft alkoholabhängig ist. >>


Sozialversicherungspflicht bei Studierenden als Kündigungsgrund

Studierende, die bisher als sozialversicherungsfreie Mitarbeiter angestellt waren und im Verlauf sozialversicherungspflichtig werden, können deshalb nicht ohne Weiteres gekündigt werden. >>


Risiko Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist häufig nur für den Arbeitgeber von Vorteil. >>


Der richtige Umgang mit E-Mail- und SMS-Kündigungen

Grundsätzlich ist bei Kündigungen per E-Mail oder SMS auf den § 623 BGB zu verweisen. Dort ist festgelegt, dass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also für eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag) die Schriftform erforderlich ist. Somit sind Kündigungen, die allein per E-Mail oder SMS erfolgen nicht rechtswirksam. >>


Kündigung wegen Diebstahl von Frikadellen rechtmäßig?

Wieder ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Emely-Fall ein weiteres Urteil ergangen, wegen eines Diebstahls geringwertiger Sachen. >>


Fristlose Kündigung – Wann ist sie rechtmäßig?

Des Öfteren kommen Arbeitnehmer in die Kanzlei, die eine fristlose Kündigung erhalten haben. In den meisten Fällen ist diese Art der Kündigung nicht rechtmäßig, denn sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden. >>


Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 16. November 2010 entschieden, dass Arbeitnehmer auch ein Einsichtsrecht in ihre Personalakte haben, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. >>


Verlust des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte?

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2010 können Schwerbehinderte ihren Sonderkündigungsschutz verlieren, wenn sie ihrem Arbeitgeber, die Tatsache, dass sie schwerbehindert sind, nicht rechtzeitig mitteilen. Dieses gilt in einem Kündigungsschutzverfahren. Ein Arbeitgeber plante einen Stellenabbau und sprach in rechtmäßiger Weise betriebsbedingte Kündigungen aus. >>


Grobe Beleidigung eines Kunden: Kein Kündigungsgrund?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 8. April 2010 liegt auch in eine groben Beleidigung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers nicht unbedingt ein Grund für außerordentliche Kündigung. >>


Kündigung wegen falschen Pfandbons rechtens?

Das Arbeitsgericht hat Ende September eine Kündigung für rechtens erklärt, bei der ein Arbeitnehmer dingend verdächtigt war, Pfandbons im Wert von 2 und 4,06 Euro selbst hergestellt und eingelöst zu haben. >>


Fall "Emely" – erste Folgeentscheidungen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Emely zieht erstinstanzgerichtliche Entscheidungen nach sich.Zur Erinnerung: Bisher galt im Arbeitsrecht bei Kündigung der Grundsatz, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, welche stehlen auch geringwertige Sachen grundsätzlich gekündigt werden können, im Zweifel kann sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. >>


Fall Emely

Der Fall einer Berliner-Supermarktangestellten hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Ein gestohlener bzw. unterschlagener Getränkebon hatte zum Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt. >>


Eintreten der Sozialversicherungspflicht als Kündigungsgrund?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes stellt die eintretende Sozialversicherungspflicht eines als sozialversicherungsfreien Studenten angestellten Mitarbeiters keinen Kündigungsgrund dar. >>


Formfehler bei Kündigungen

Jede Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Gleichwohl halten sich nicht alle Arbeitgeber hieran. >>


Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), hatte einen interessanten Fall zu entscheiden. Es ging darum, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar, nachdem ihm die Kündigung ausgehändigt wurde, einen vom Arbeitgeber vorbereiteten formularmäßigen Verzichtsvertrag unterschrieb. >>


Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer

Einen besonders interessanten Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 5. Juni 2008 zum Aktenzeichen 2 AZR 754/06 entschieden. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer, für den Kündigungsschutz galt, zum Geschäftsführer befördert wurde. >>


Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage

Bekanntermaßen muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, vgl. § 4 KSchG. Gemäß § 5 KSchG kann eine verspätete Klage auch nachträglich zugelassen werden, sofern der Arbeitnehmer schuldlos an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. >>


Gilt der Kündigungsschutz auch für Geschäftsführer?

In der Regel steht angestellten Geschäftsführern kein Kündigungsschutz zu. Dies ist seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Begründet wird dies vom Bundesarbeitsgericht damit, dass ein Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist und er sich deshalb nicht auf den Kündigungsschutz berufen könne. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. >>


Arbeitnehmer: Bitte kein Aufhebungsvertrag!

Da der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer erhebliche Risiken hat, können wir von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dringend abraten. Hintergrund ist, dass der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit seitens der Bundesagentur für Arbeit nach sich zieht. >>


Kündigungsschutzklage auch bei falscher Kündigungsfrist?

Auch bei einer im Kündigungsschreiben falsch angegebenen Kündigungsfrist muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Auch wenn lediglich die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber falsch berechnet wurde, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. >>


Die Kündigungsarten im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht wird zwischen der außerordentlichen Kündigung, der ordentlichen Kündigung, der Teilkündigung und der Änderungskündigung unterschieden. >>


Auch unkündbare Arbeitnehmer können unter Umständen gekündigt werden!

Vielfach müssen wir beobachten, dass vielen Arbeitnehmern nicht klar ist, dass die Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses keinen absoluten Schutz bedeutet. Vielfach ist in Tarifverträgen festgehalten, dass ab einem gewissen Alter und ab einer gewissen Beschäftigungsdauer das Arbeitsverhältnis unkündbar ist. Dies bezieht sich jedoch immer nur auf eine ordentliche Kündigung. >>


Auch bei einer Befristung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden!

Sofern während der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausgesprochen wird, muss auch in einem solchen Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. >>


Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht!

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich am besten zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Beratung begeben und klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Ihnen eine Abfindung zusteht. Für eine derartige Beratung steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. >>


Kündigungsschutzklage auch bei neuem Job?

Auch wenn eine Anschlussbeschäftigung bereits vorhanden ist, empfiehlt sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. In unserer Beratung erleben wir es sehr oft, dass Mandanten keine Kündigungsschutzklage erheben wollen, sofern sie bereits einen neuen Job haben. Hiervor können wir nur warnen, denn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist immer sinnvoll. >>


Kündigung erhalten? Ab zum Anwalt!

Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie den Gang zum Anwalt nicht scheuen. Hintergrund ist, dass eine Kündigung aus den verschiedensten Gründen unwirksam sein kann. Bei allen Unwirksamkeitsgründen muss jedoch in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht sein. >>


Die Kündigung und der Betriebsrat

Der Betriebsrat muss einer Kündigung grundsätzlich nicht zustimmen. Haben Sie eine Kündigung erhalten und existiert bei Ihrem Arbeitgeber ein Betriebsrat? Glückwunsch, denn dies steigert die Chancen erheblich, eine Abfindung herauszuhandeln oder eine Weiterbeschäftigung zu erreichen. >>


Schwerbehinderte sollten ihren Arbeitgeber grundsätzlich über ihre Schwerbehinderung informieren!

Es ist höchst fahrlässig, schwerbehindert zu sein und seinen Arbeitgeber nicht über die Schwerbehinderung zu informieren. Zum einen steht Ihnen als Schwerbehinderter mit einer Behinderung ab 50 % ein erhöhter Urlaubsanspruch zu. Zum anderen haben Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz, d.h. das Integrationsamt muss zwingend angehört werden, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann. Schwerbehinderte verlieren allerdings immer dann ihren Sonderkündigungsschutz, sofern sie ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig über ihre Schwerbehinderung informieren. >>


Gleiche Kündigungsfristen bei alten und jungen Arbeitnehmern!

Eine Differenzierung der Kündigungsfristen zwischen alten bzw. jungen Arbeitnehmern ist nicht zulässig. >>


Die Kündigung per E-mail und wie hierauf zu reagieren ist.

Auch auf eine Kündigung per Email sollte seitens des Arbeitnehmers reagiert werden. Hierauf nicht zu reagieren, stellt einen groben Fehler dar. >>


Die Dreiwochenfrist im Arbeitsrecht

Gegen eine Kündigung muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Sofern die Klage auch nur ein Tag später beim Arbeitsgericht eingeht, ist die sie verfristet. >>


Muss gegen jede einzelne Kündigung Klage erhoben werden?

In unserer täglichen Praxis müssen wir es mehrfach erleben, dass Arbeitnehmern gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen werden. >>


Kündigungen müssen stets besonders genau geprüft werden!

Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, muss genauestens geprüft werden. Es ist vielfach erstaunlich, wie ungenau hier vorgegangen wird. >>


Wo sind die gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt?

In § 622 BGB sind die gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Frist entweder zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats ordentlich gekündigt werden kann – die gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. >>


Warum soll ich eigentlich keinen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließen?

Mit dieser Frage werden wir sehr oft konfrontiert. Einem Arbeitnehmer kann man in der Regel nie dazu raten, einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuschließen. >>


Grundsätzliches zur Kündigung: Die Arten und die Form der Kündigung!

In der Regel werden Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen beendet. Zwar ist eine Kündigung nicht die einzige Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden (man denke hier etwa noch an Aufhebungsverträge oder den Fristablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen), aber sie ist durchaus die häufigste Beendigungsart. >>


Grundsätzliches zur Kündigung: Der Zugang der Kündigung!

Der jeweiligen Vertragspartei muss die Kündigung zugehen. Regelmäßig entstehen hierbei Fehler. So ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung unter Abwesenden und einer Kündigung unter Anwesenden. >>


Grundsätzliches zur Kündigung: Wer darf eigentlich kündigen?

Wer eine Kündigung ausspricht, muss kündigungsberechtigt sein. Häufig werden arbeitgeberseitig Kündigungen von Personen ausgesprochen, die nicht kündigungsberechtigt sind. >>


Die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes!

Es existieren zwei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes: Einerseits ist dies die Wartezeit, d.h. der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden haben (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). >>


Die rechtlichen Auswirkungen des Kündigungsschutzes

Treffen beide Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes zu (länger als sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis und mind. 10 bzw. 5 beschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb) greift der Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG). >>


Was wird unter dem besonderen Kündigungsschutz verstanden ?

Beruft sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Kündigungsschutz, gelten die gleichen Fristen wie beim allgemeinen Kündigungsschutz. >>


Kann eine Kündigung auch wegen Grundrechtsverstößen unwirksam sein?

Ja, dies ist möglich! Nicht nur aufgrund des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes können Kündigungen unwirksam sein, sondern auch aus Gründen des Verstoßes gegen Grundrechte. >>


Ist eine Kündigung bereits vor Arbeitsaufnahme möglich?

Eine Kündigung kann bereits vor Arbeitsaufnahme ausgesprochen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. >>


Genießen übernommene Auszubildende sofort Kündigungsschutz?

Werden Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen, genießen sie ab dem ersten Tag Kündigungsschutz, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für den Kündigungsschutz (mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer) erfüllt sind. >>


Kündigung wegen Straftaten in der Freizeit?

Straftaten, die in der Freizeit vom Arbeitnehmer begangen werden, rechtfertigen grundsätzlich keine Kündigung. Vielfach haben Arbeitnehmer die Befürchtung, vom Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt zu bekommen, sofern sie in ihrer Freizeit Straftaten begehen. >>


Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2004 ist bestimmt, dass das Kündigungsschutzgesetz nur dann Anwendung findet, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate mit dem Arbeitnehmer besteht und in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. >>


Nur für Arbeitgeber gelten längere Kündigungsfristen!

Im Arbeitsrecht verhält es sich so, dass sich Kündigungsfristen verlängern, je länger das Arbeitsverhältnis andauert. >>


Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer nicht mit!

Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann nicht alleine sicher aus der Betriebsgröße geschlossen werden. >>


Klage gegen jede Kündigung?

In der Regel muss gegen jede Kündigung Klage erhoben werden, sofern der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausspricht. >>