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Krank im Urlaub? Keine Panik

Krank im Urlaub? Keine Panik

Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird grundsätzlich auch bei einer Krankheit im Urlaub nicht aufgebraucht, was sich § 9 Bundesurlaubsgesetz ergibt. Dies wissen viele Arbeitnehmer nicht. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden Zeiten, die durch eine entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Dies folgt daraus, dass während einer Arbeitsunfähigkeit die Erfüllung des Jahresurlaubs nicht möglich ist, so dass sich der Urlaubsanspruch automatisch um die aufgrund der Krankheit ausgefallenen Tage verlängert. In der Folge sind die nicht anzurechnenden Urlaubstage dem betreffenden Arbeitnehmer also nachzugewähren. Zu beachten ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer das Recht, den Urlaub eigenmächtig zu verlängern, nicht zusteht, da der Urlaub eben immer vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Aus der Sicht eines Arbeitnehmers ist daher Folgendes zu beachten: Sofern mal als Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, muss dies unbedingt durch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Urlaub vom Arbeitgeber nachgewährt wird. Es soll schließlich niemand auf die schönsten Tage im Jahr verzichten.