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Klage auf Abfindung

Klage auf Abfindung

Beim Erhalt einer Kündigung kann in aller Regel keine Klage auf Abfindung erhoben werden.

Ein oft anzutreffendes Missverständnis ist es, dass im Falle einer Kündigung Klage auf eine Abfindung erhoben werden kann. Dies ist in aller Regel nicht möglich. Vielmehr muss auf die Feststellung geklagt werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Durch dieses vom Gesetzgeber vorgeschriebene Klageziel wird der Arbeitgeber unter Zugzwang gesetzt.

Für den Arbeitgeber besteht daher ein erhebliches Risiko, da er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss, sofern der Arbeitnehmer die Klage gewinnt. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein enormes Annahmeverzugsrisiko. Hintergrund ist, dass sich arbeitsgerichtliche Verfahren gegebenenfalls über Jahre hinziehen können. Wird dann festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber für den Zeitraum, in dem er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, den gesamten Lohn nachzahlen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgebern ein erheblicher Ansehensverlust droht, sofern sie einen bereits seit längerem entlassenen Arbeitnehmer wieder beschäftigen müssen. Dies ist der Gau für jeden Arbeitgeber. All diese Gründe führen letztlich dazu, dass Arbeitgeber bereit sind, Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Die Höhe der Abfindung ist insofern reine Verhandlungssache. Als Faustformel kann man sagen, dass pro vollendetem Beschäftigungsjahr ein halbes monatliches Bruttoarbeitseinkommen als angemessen angesehen wird.