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Klage auch bei neuem Job

Klage auch bei neuem Job

Bei einer Kündigung empfiehlt sich selbst dann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, sofern bereits eine Anschlussbeschäftigung vorhanden ist.

Das eine oder andere Mal habe ich es schon erlebt, dass Mandanten vor der Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurückschrecken, da sie bereits einen neuen Job, d. h. eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht haben. Dies ist meines Erachtens falsch und dies aus gutem Grund:

  1. Einerseits muss beachtet werden, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden kann. Danach wird die Kündigung rechtskräftig. Sofern sich also die Sache mit der neuen Beschäftigung zerschlagen sollte, steht der Arbeitnehmer im sprichwörtlichem Sinne "im Regen", da er zuvor seine Rechte nicht gesichert hat. Bereits aus diesem Grunde heraus sollte immer dann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Ein weiteres Argument für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist, dass der Arbeitnehmer im Falle des Obsiegens ein Wahlrecht hat, ob er zum alten Arbeitgeber zurückgeht oder eben bei dem neuen Arbeitgeber bleibt. Er hat dann also die freie Entscheidung.

Sofern die Kostenfrage (z. B. durch Rechtsschutzversicherung bzw. durch Prozesskostenhilfe) geklärt ist, ist jedem Arbeitnehmer vorbehaltlich einer individuellen Prüfung zu raten, Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zu erheben, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.