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Keine Angst vor der Kündigungsschutzklage!

Keine Angst vor der Kündigungsschutzklage!

Vielfach müssen wir feststellen, dass Arbeitnehmer eine falsche Scheu haben, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies kann am Ende aber teuer werden. Selbstverständlich können wir sehr gut nachvollziehen, dass oftmals Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nicht verklagen wollen und dann lieber einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abschließen. Dies kann aber im Nachhinein schlimme Folgen für den Arbeitnehmer haben.

Ein Aufhebungsvertrag ist aus Arbeitnehmersicht immer nachteilig. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, sollte aus Arbeitnehmersicht immer darauf gedrängt werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine Kündigung ausspricht. Ansonsten drohen nämlich Sperrzeiten seitens der Bundesagentur für Arbeit und der Rechtsschutz versicherte Arbeitnehmer hat Schwierigkeiten, bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage zu erlangen. Wenn dann die Kündigung in der Welt ist und der Arbeitnehmer dann gegen die Kündigung vorgehen will, sollte immer unmittelbar sofort eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Hintergrund ist, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einer außergerichtlichen Einigung fast immer unterstellt, die Kündigung sei nur zur Umgehung eines Aufhebungsvertrages ausgesprochen worden. Oftmals werden dann von der Bundesagentur für Arbeit bei einer außergerichtlichen Einigung Sperrzeittatbestände verhängt. Zum anderen weigern sich Rechtsschutzversicherungen oftmals, Kostendeckung für die Vertretung der Arbeitnehmer zu erteilen, sofern nicht sofort gegen eine Kündigung Klage erhoben wird. Dies mag zwar aus Laiensicht überraschend klingen, verhält sich jedoch gleichwohl so. Die Rechtsschutzversicherungen verlangen, immer unmittelbar gegen eine Kündigung vorzugehen, d.h. Kündigungsschutzklage zu erheben. Abschließend sollte auch noch bedacht werden, dass im Falle einer außergerichtlichen Einigung die ausgehandelte Abfindung nicht tituliert ist, d.h. es besteht dann keine Möglichkeit, direkt die Zwangsvollstreckung zu betreiben, wenn und soweit der Arbeitgeber die versprochene Abfindung nicht zahlt. Bei einem gerichtlichen Vergleich dagegen kann sofort und unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so dass auch aus diesem Grunde heraus eine gerichtliche Vorgehensweise stets vorteilhafter ist.

Zusammenfassend spricht also einiges dafür, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung Klage zu erheben, und zwar aus ganz pragmatischen Gründen. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.