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Kein Rücktritt vom Prozessvergleich!

Kein Rücktritt vom Prozessvergleich!

Arbeitnehmer können in der Regel nicht von einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich zurücktreten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung zum Aktenzeichen 2 AZR 42/11 festgestellt. Hintergrund des Falles war, dass ein Arbeitnehmer sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 55.000,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes geeinigt hatte. Nur einen Tag nach der Protokollierung des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet. Daraufhin hat der Arbeitnehmer den Rücktritt vom Prozessvergleich erklärt. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil zwischenzeitlich festgestellt hat. Dies deshalb, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass durch einen derartigen Vergleich die Möglichkeit zum Rücktritt konkludent abbedungen wurde. Ein prozessualer Vergleich ist eben etwas Endgültiges und kann im Nachhinein nicht mehr angegangen werden. Dies sollte man bedenken, sofern ein prozessualer Vergleich geschlossen wird. Lediglich wenn man arglistig getäuscht wurde oder der Vergleich aufgrund einer widerrechtlichen Drohung geschlossen wurde, kommt unter Umständen eine Anfechtung in Betracht.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, können Sie jederzeit mit einem unserer Anwälte einen persönlichen Besprechungstermin vereinbaren. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.