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Kanzlei für Arbeitsrecht informiert: Rücksichtnahmepflicht für den Arbeitgeber!

Kanzlei für Arbeitsrecht informiert: Rücksichtnahmepflicht für den Arbeitgeber!

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, zu gewissen Zeiten vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden.In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin beantragt, dass sie in den Zeiten von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Arbeit eingeteilt wird. Diesem Wunsch ist der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Besonders pikant war, dass auch der Ehemann der Klägerin bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und der Arbeitgeber also von den Betreuungsschwierigkeiten wusste. Das Gericht hat geurteilt, dass der Arbeitgeber nach Möglichkeit auf die Betreuungspflichten der Klägerin Rücksicht zu nehmen habe, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstünden. In der Praxis dürfte wohl davon auszugehen sein, dass der Arbeitgeber es sehr schwer haben dürfte, der Klägerin die beantragte Arbeitszeit zu verweigern, da er dann eben die betrieblichen Gründe oder berechtigten Belange anderer Arbeitnehmer darlegen müsste. Allerdings hat das Gericht der Arbeitnehmerin gleichwohl keinen Freifahrtschein ausgestellt, sondern festgestellt, dass der Arbeitgeber die gewünschte Beschäftigungszeit eben nur nach Möglichkeit erteilen muss.

Ein sicherlich sehr interessantes und ausgewogenes Urteil. Auch hier zeigt sich wieder einmal, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Sofern Sie hiervon betroffen sind, vereinbaren Sie bitte mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin. Wir würden Sie gerne zu unseren Mandanten zählen.