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Kann gegen einen Aufhebungsvertrag vorgegangen werden?

Kann gegen einen Aufhebungsvertrag vorgegangen werden?

Auch ein Aufhebungsvertrag kann im Nachhinein angegangen und beseitigt werden. Bedauerlicherweise sind Aufhebungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen derzeit groß in Mode.

Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er ohne Einhaltung der Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden kann. Darüber hinaus greift der besondere Kündigungsschutz, der beispielsweise Schwangere und Mütter, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder schützt, im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nicht. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nur, wenn und soweit die Kündigung ausgesprochen wurde. Dies wissen Arbeitnehmer vielfach nicht und unterzeichnen einen Aufhebungsvertrag. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages stellt sich dann die Frage, wie der Aufhebungsvertrag wieder beseitigt werden kann. Von der Rechtsprechung wurde hierzu eine Lösung entwickelt:

Immer dann, wenn dem Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages damit gedroht wurde, dass ihm gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wird, sofern er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, bestehen Chancen, den Aufhebungsvertrag im Nachhinein anzufechten, d.h. unwirksam zu machen. In einem solchen Fall prüft die Rechtsprechung dann im Nachhinein, ob ein Kündigungsgrund vorlag, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt hätte. Sofern dies der Fall ist, hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen dürfen mit der Folge, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam wird. In einem derartigen Fall kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten.

Wenn und soweit Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben und dessen Rechtswirkungen beseitigen wollen, stehen wir Ihnen für anwaltliche Beratung jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.