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Kann eine Kündigung auch wegen Grundrechtsverstößen unwirksam sein?

Kann eine Kündigung auch wegen Grundrechtsverstößen unwirksam sein?

Ja, dies ist möglich! Nicht nur aufgrund des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes können Kündigungen unwirksam sein, sondern auch aus Gründen des Verstoßes gegen Grundrechte.

Zwar ist dies nur sehr selten der Fall, gleichwohl muß dies beim Erhalt einer Kündigung stets sehr genau geprüft werden. In Betracht kommen hierbei die nachfolgenden Unwirksamkeitsgründe:  

· Ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
· Ein Verstoß gegen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
· Ein Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG)
· Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
· Ein Verstoß gegen ungestörte Religionsausübung und die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2   GG).

Gewisse Umstände führen darüber hinaus zur Nichtigkeit der Kündigung. Hierzu folgende Beispiele:

· Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB): Führt beispielsweise eine Krankheit des Arbeitnehmers herbei und erklärt ihm wegen dieser Krankheit die Kündigung, so ist sie nichtig.

· Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der Verstoß gegen Treu und Glauben kann aus der Erklärung wie auch aus ihrer Begründung folgen.

· Übt ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise Rechte aus und er aus diesem Grunde durch den Arbeitgeber die Kündigung erhält, ist die Kündigung nichtig (§§612 a, 134 BGB). Ein Beispiel wäre der Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB), wenn der Arbeitnehmer eine tarifgerechte Bezahlung fordert und der Arbeitgeber dies zum Anlass nimmt, die Kündigung auszusprechen.

· Eine Kündigung ist auch nichtig, wenn sie mit der Begründung eines Betriebsübergangs ausgesprochen wird (§ 613 a Abs. 4 BGB).

· Ebenso nichtig sind Kündigungen die eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der religiösen Orientierung, der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft, der Behinderung, der sexuellen Identität oder des Alters zur Grundlage haben (§§ 7, 1 AGG in Verbindung mit § 134 BGB).

Wie dieser – nicht abschließenden – Aufzählung zu entnehmen ist, können Kündigungen auch wegen Grundrechtsverstößen unwirksam sein. Sofern Sie daher eine Kündigung erhalten haben, vereinbaren Sie bitte mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin im Rahmen dessen wir etwaige Unwirksamkeitsgründe prüfen und die weitere Strategie mit Ihnen besprechen können.