Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer
Einen besonders interessanten Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 5. Juni 2008 zum Aktenzeichen 2 AZR 754/06 entschieden. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer, für den Kündigungsschutz galt, zum Geschäftsführer befördert wurde.
Einen besonders interessanten Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 5. Juni 2008 zum Aktenzeichen 2 AZR 754/06 entschieden. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer, für den Kündigungsschutz galt, zum Geschäftsführer befördert wurde.
Hierbei muss man wissen, dass für Geschäftsführer wie auch für Vorstände grundsätzlich kein Kündigungsschutz gilt, da diese Berufsgruppe aus der reinen Arbeitnehmereigenschaft herausgewachsen ist.
Nachdem der Mitarbeiter zum Geschäftsführer befördert wurde, hat der Arbeitgeber ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Das Bundesarbeitsgericht musste also klären, ob für den ehemaligen Arbeitnehmer trotzdem Kündigungsschutz gilt. Dies wurde vom BAG im Ergebnis verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass mit Abschluss des Geschäftsführervertrages das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Wird der Geschäftsführervertrag dann vom Arbeitgeber gekündigt, lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf. Dies hat dann zur Folge, dass sich der gekündigte Geschäftsführer nicht mehr auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann.
Fazit: Bevor man sich zum Geschäftsführer befördern lässt, sollte mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass auch bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer grundsätzlich der Kündigungsschutz weiter gilt. Ansonsten kann eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Abfindung nicht durchgesetzt werden.