Kündigung wegen Diebstahl von Frikadellen rechtmäßig?
Wieder ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Emmely-Fall ein weiteres Urteil ergangen, wegen eines Diebstahls geringwertiger Sachen.
Wieder ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im „Emmely-Fall“ ein weiteres Urteil ergangen, wegen eines Diebstahls geringwertiger Sachen.
Zur Erinnerung:
Grundsätzlich gilt auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen, dass dem Arbeitgeber ein Kündigungsrecht zustehen kann.
In einem Aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. November 2010 wurde die Kündigung eines Kantinenmitarbeiters als unrechtmäßig angesehen, der in unerlaubter Weise Frikadellen und Pommes Frites aus der Kantine zum Eigenverzehr entnahm. Obwohl dieses eindeutig gegen eine Weisung des direkten Vorgesetzten geschah, nahm das Landesarbeitsgericht Hamm auch hier die lange Betriebszugehörigkeit im Wesentlichen als Grund, die außerordentliche Kündigung als unrechtmäßig anzunehmen. Besonderheit in diesem Fall war, dass der Mitarbeiter mit einer 19 jährigen Betriebszugehörigkeit laut Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ordentlich ohnehin nicht mehr kündbar war.
Aus Sicht des Fachanwalts für Arbeitsrecht handelt es sich hierbei um eine weitere Entscheidung, als Folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Emmely zu sehen ist. Ohne diese Rechtssprechung wäre es dem Arbeitnehmer möglicherweise anders ergangen.