Können Kündigungsgründe im Prozess nachgeschoben werden?
Kündigungsgründe können grundsätzlich nachgeschoben werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, macht dies aber keinen Sinn.
Nachschieben von Kündigungsgründen ist möglich
Grundsätzlich verhält es sich so, dass im Kündigungsschutzprozess auch noch Sachverhalte mit einbezogen werden können, die bereits vor der Kündigung entstanden sind. Derartige Gründe können also nachgeschoben werden. Existiert in dem Betrieb, der die Kündigung ausspricht, jedoch ein Betriebsrat, verhält sich die Sache etwas anders, da in einer derartigen Konstellation zwar auch grundsätzlich ein Nachschieben von Kündigungsgründen möglich ist; allerdings wird die Kündigung dann unwirksam, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
Bei einem Betriebsrat ist Nachschieben nicht möglich
In der Praxis bedeutet dies verkürzt, dass ein Arbeitgeber, der in seinem Betrieb einen Betriebsrat hat, im Kündigungsschutzverfahren keine Gründe nachschieben kann. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass erst nach dem Zugang der Kündigung neue Kündigungsgründe entstehen. Auf derartige Gründe jedenfalls kann eine Kündigung nicht mehr gestützt werden. Der Arbeitgeber muss in derartigen Fällen stets eine neue Kündigung aussprechen. Bei der „alten“ Kündigung können derartige neue Gründe nicht mehr berücksichtigt werden. Sofern Sie hierzu oder in anderen Fragen des Arbeitsrechts noch eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einfach mit einem unserer Anwälte einen Besprechungstermin.