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Internetanspruch des Betriebsrats

Internetanspruch des Betriebsrats

In der Regel hat der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetanschluss!

Den Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dem Verfahren zum Aktenzeichen 7 AbR 79/08 festgestellt.

Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur in einem solchen Fall gegeben, in dem berechtigte Interessen des Arbeitgebers diesem Anspruch entgegenstehen. Allerdings sind solche Ausnahmen seitens des Arbeitgebers plausibel zu begründen, d.h. er muss darlegen, dass durch den Betriebsrat die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des Internetzugangs besteht. Die Interessen des Arbeitgebers würden damit ausnahmsweise überwiegen, so dass ein Internetzugang durch diesen nicht gestellt werden muss.

Die Gerichte lassen jedoch bei der Bewertung, ob ein solcher Fall vorliegt, oder nicht nur einen geringen Spielraum. Denn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen des Betriebsrats sei heutzutage ohne einen Internetzugang nicht mehr gegeben – so die Auffassung des Gerichts. Das bedeutet, dass die Verfügung über einen Internetzugang als eine unbedingte Voraussetzung erachtet wird.

So bedarf es seitens des Betriebsrats auch nicht der Darlegung der Tätigkeiten, für die er einen Internetanschluss benötigt. Er kann entscheiden, ob ein solcher Anschluss benötigt wird oder nicht.