iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Grundsätzliches zur Kündigung: Der Zugang der Kündigung!

Grundsätzliches zur Kündigung: Der Zugang der Kündigung!

Der jeweiligen Vertragspartei muss die Kündigung zugehen. Regelmäßig entstehen hierbei Fehler. So ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung unter Abwesenden und einer Kündigung unter Anwesenden.

Der Fall der Kündigung unter Abwesenden liegt vor, wenn die andere Vertragspartei nicht anwesend ist. Problematisch ist dies, weil die kündigende Vertragspartei nachweisen muss, dass die andere Vertragspartei die Kündigung tatsächlich auch erhalten hat. Beispielsweise kann bei einer Kündigung, die auf dem einfachen Postwege versandt wird, hinterher nicht nachgewiesen werden, dass die andere Vertragspartei die Kündigung auch wirklich erhalten hat. Ebenfalls schwierig sind eingeschriebene Briefe. Versendet man eine Kündigung per Einschreiben/Rückschein, gilt sie als nicht zugegangen, sofern der Kündigungsempfänger die Kündigung nicht auch selbst annimmt. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist, und den Brief später bei der Post nicht abholt. In der Regel sieht es die Rechtsprechung nicht als allgemeine Pflicht an, Einschreiben von der Post abzuholen. Ebenfalls risikobehaftet ist das Einwurfeinschreiben. Hier kann zwar nachgewiesen werden, dass ein Brief tatsächlich zugestellt wurde, allerdings kann der Kündigungsempfänger behaupten, einen leeren Briefumschlag zugesandt bekommen zu haben. So ist wiederum nicht nachgewiesen, dass die Kündigung tatsächlich auch zugegangen ist.

Am besten eignet sich die Vorgehensweise, eine Kündigung per Boten zustellen zu lassen. Der Bote sollte insoweit auch über den Inhalt des Briefs in Kenntnis gesetzt werden. Sinnvoll ist es, ihn die Kündigung lesen zu lassen. Hier können Zustellung und Inhalt des Briefs im Nachhinein nachgewiesen werden.

Zu beachten ist, dass eine Kündigung, die abends per Boten eingeworfen wird in der Regel erst als am nächsten Tag zugestellt gilt, denn es besteht nach der Rechtsprechung keine Pflicht, den Briefkasten am Abend nochmals zu leeren. Dies ist relevant für die eventuelle Berechnung von Fristen.

Problemlos sind in der Regel Kündigungen unter Anwesenden, denn hier wird die Kündigung direkt ausgehändigt. Dennoch sollte man sich kurz quittieren lassen, dass die Kündigung übergeben wurde. Wird die Quittung verweigert, sollte man dringend Zeugen hinzuziehen, die die Übergabe bestätigen können.