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Grobe Beleidigung eines Kunden: Kein Kündigungsgrund?

Grobe Beleidigung eines Kunden: Kein Kündigungsgrund?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 8. April 2010 liegt auch in eine groben Beleidigung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers nicht unbedingt ein Grund für außerordentliche Kündigung.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 8. April 2010 liegt auch in  eine groben Beleidigung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers nicht unbedingt ein Grund für außerordentliche Kündigung.

Hintergrund war, dass der als LKW-Fahrer angestellte Arbeitnehmer eines Logistikzentrums einen Kunden mehrfach als "Arschloch" bezeichnet hatte.

Dieses Verhalten rechtfertigte gleichwohl nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, obwohl eine derart grobe Beleidigung eines Kunden grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Vorliegend war dem Kraftfahrer allerdings nicht bekannt, dass es sich bei seinem Gegenüber um ein Repräsentanten des Kunden, nämlich des Liegenschaftsverwalter gehandelt hatte. In diesem Fall ging das Arbeitsgericht davon aus, dass diese Unkenntnis allenfalls dazu berechtigt hätte, eine Abmahnung auszusprechen.

Der Arbeitnehmer hat Glück gehabt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät immer, verbale Entgleisungen zu unterlassen,  schließlich weiß man nie, wen man vor sich hat.