iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!

Gleiche Kündigungsfristen bei alten und jungen Arbeitnehmern!

Gleiche Kündigungsfristen bei alten und jungen Arbeitnehmern!

Eine Differenzierung der Kündigungsfristen zwischen alten bzw. jungen Arbeitnehmern ist nicht zulässig.

Bekanntermaßen verlängern sich die Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer, was sich insofern aus § 622 Abs. 2 BGB ergibt. Ferner ist in § 622 Abs. 2 BGB geregelt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Gemeint ist hiermit, dass es erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zu der vorgenannten Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer kommt. Die Rechtsprechung hat diese Klausel im Gesetz aber zwischenzeitlich gekippt, so dass auch ein unter 25 Jahren alter Arbeitnehmer von Beginn seiner Beschäftigung an in den Genuss kommt, dass sich die Kündigungsfristen verlängern, je nachdem wie lange er beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Auch hier zeigt sich einmal wieder, wie wichtig für jeden Arbeitnehmer eine fachgerechte Beratung ist, da das entsprechende Gesetz noch in Kraft ist, gleichwohl jedoch von der Rechtsprechung nicht mehr angewandt wird. Unser Anwaltsteam, bestehend aus vier Rechtsanwälten für Arbeitsrecht, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.