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Fristlose Kündigung wegen Facebook!

Fristlose Kündigung wegen Facebook!

Ein Eintrag auf ihrer Facebookseite ist einer Auszubildenden zum Verhängnis geworden. Auf ihrer Facebookseite hatte die Auszubildende gepostet: Ab zum Arzt und dann Koffer packen.

Ein Eintrag auf ihrer Facebookseite ist einer Auszubildenden zum Verhängnis geworden. Auf ihrer Facebookseite hatte die Auszubildende gepostet: "Ab zum Arzt und dann Koffer packen".

Dies hatte ihr Ausbilder gesehen, der seiner Auszubildenden dann die fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen hat. Wie zu vernehmen war, haben die Parteien sich im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geeinigt. Allerdings aus Sicht der Auszubildenden zu sehr schlechten Konditionen.

In der Regel gilt zwar, dass auch bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Urlaub angetreten werden kann, wenn und soweit der Urlaub der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht schadet. Hierum ging es jedoch im vorliegenden Fall gar nicht. Durch den Eintrag auf der Facebookseite konnte der Arbeitgeber offensichtlich das Gericht überzeugen, dass es sich vorliegend um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gehandelt hat. Daher kann man nur jedem Arbeitnehmer raten, sich nicht zu einer solchen Vorgehensweise verleiten zu lassen, d.h. niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen und zum zweiten dies schon gar nicht auf der Facebookseite zu posten.