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Fristlose Kündigung – Wann ist sie rechtmäßig?

Fristlose Kündigung – Wann ist sie rechtmäßig?

Des Öfteren kommen Arbeitnehmer in die Kanzlei, die eine fristlose Kündigung erhalten haben. In den meisten Fällen ist diese Art der Kündigung nicht rechtmäßig, denn sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden.

So muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen und dieser liegt in der Regel nur bei einem strafbaren Verhalten des Arbeitnehmers vor. Die Gerichte sind der Auffassung, dass es dem Arbeitgeber in anderen Fällen in der Regel zuzumuten ist, die Kündigungsfrist einzuhalten. Nur bei nachweisbar strafbarem Verhalten des Arbeitnehmers ist auch eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich. Andernfalls muss der Kündigung in der Regel eine Abmahnung vorausgegangen sein; so verlangen es die Gerichte.

Wenn nun die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben sind, muss vom Arbeitgeber außerdem eine zweiwöchige Frist eingehalten werden. Diese läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber Kenntnis über die Tatsachen erlangt hat, die die Kündigung begründen (§ 626 II BGB).

Eine Klage gegen eine fristlose Kündigung hat also – sofern der Kündigung keine Straftat durch den Arbeitnehmer zugrunde liegt – gute Erfolgsaussichten. Gerichtlich gegen sie vorzugehen, ist in einem solchen Fall alleine schon deswegen ratsam, weil die Bundesagentur für Arbeit dem rechtswirksam fristlos gekündigten Arbeitnehmer eine 12-wöchige Sperrzeit auferlegt. Es muss also durch die Klage verhindert werden, dass die fristlose Kündigung rechtswirksam wird.