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Fristlose Kündigung – Denn sie wissen nicht, was sie tun!

Fristlose Kündigung – Denn sie wissen nicht, was sie tun!

Wir mussten gerade in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren feststellen, dass Arbeitgeber fristlose Kündigungen aussprechen, obwohl diese nicht ansatzweise gerechtfertigt sind. Dies kann man dann wirklich nur mit den Worten kommentieren: Denn sie wissen nicht, was sie tun!Arbeitgebern scheint überhaupt gar nicht klar zu sein, dass sie die Arbeitnehmer beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung geradezu in eine Kündigungsschutzklage hineintreiben.

Sucht der Arbeitnehmer nämlich mit der fristlosen Kündigung sein Arbeitsamt, d.h. seine Bundesagentur für Arbeit auf, wird ihm mitgeteilt, dass er eine mindestens zwölfwöchige Sperrzeit erhalten wird. In der Regel lässt sich daher sagen, dass der Arbeitnehmer geradezu gezwungen ist, Kündigungsschutzklage zu erheben, um diese Sperrfrist zu vermeiden.

Darüber hinaus verhält es sich so, dass an die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung sehr strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Es bedarf für den Ausspruch einer fristlosen, d.h. einer außerordentlichen Kündigung wegen des Fehlens der Frist grundsätzlich eines wichtigen Grundes. Dieser liegt aber nur in den seltensten Fällen vor. Man kann sagen, dass ein wichtiger Grund immer nur dann gegeben ist, sofern dem Arbeitnehmer strafbares Verhalten vorzuwerfen ist; anderenfalls ist es dem Arbeitgeber zumindest zuzumuten, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Arbeitsgerichte verlangen ferner in aller Regel, dass im Vorhinein eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Nur für den Fall, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich strafbares Verhalten nachzuweisen ist, ist der Ausspruch einer Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich. Aber selbst für den Fall, dass alle vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer fristlosen, d.h. außerordentlichen Kündigung beeilen, da eine solche gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt werden soll, ausgesprochen werden kann.

Fazit: Wenn dem Arbeitnehmer keine Straftat zur Last gelegt wird, hat eine Klage gegen eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung stets gute Erfolgsaussichten. Einem Arbeitnehmer ist daher in der Regel zu raten, beim Ausspruch einer fristlosen, d.h. außerordentlichen Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, um allein die Verhängung der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit zu verhindern. Ein Arbeitgeber sollte es sich nach unserer Auffassung daher zweimal überlegen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht.