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Fristlose Kündigung nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung!

Fristlose Kündigung nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung!

Sofern ein Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung das Arbeitsverhältnis kündigen will, muss die Arbeitsverweigerung tatsächlich beharrlich sein. Dies hat wieder einmal das Arbeitsgericht Berlin entschieden. In dem konkreten Fall forderte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf, ihre Arbeit aufzunehmen. Die Arbeitnehmerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und meinte, dass sie einen Anspruch auf eine Pause hätte. Dies allerdings zu Unrecht. Ein entsprechender Anspruch bestand nicht. Die Arbeitnehmerin steigerte sich in ihre Fehleinschätzung rein und war nach der eigenen Darstellung des Arbeitgebers nach der ultimativen Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen, total wutentbrannt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied. Der Arbeitnehmerin sei nämlich keine Möglichkeit gegeben worden, sich besonnen zu überlegen und zu entscheiden, ob die Aufforderung des Arbeitsgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen, zu Recht erging. In der konkreten Situation (die Arbeitnehmerin war wutentbrannt) konnte die Arbeitnehmerin keinen klaren Kopf fassen und eine vernünftige Entscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung nicht vorliegt. Die Kündigung des Arbeitgebers war somit rechtswidrig.

Nach unserer Auffassung ist dieser Fall zu Recht so entschieden worden. Dieser Fall zeigt jedoch auch wieder einmal, wie arbeitnehmerfreundlich die Arbeitsgerichte sind. Sollten Sie von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.