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Frist auch bei Klage vor falschem Gericht gewahrt?

Frist auch bei Klage vor falschem Gericht gewahrt?

Gegen eine Kündigung muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen vorgegangen werden. Ansonsten wir die Kündigung rechtskräftig. Dies ist in § 4 KSchG so festgeschrieben. Was aber passiert, sofern beim unzuständigen örtlichen Gericht geklagt wird? Ist die Klagefrist des § 4 KSchG auch dann eingehalten? Die Rechtsprechung bejaht diese Frage mit einem ausdrücklich ja. Auch bei Klageeinreichung beim unzuständigen örtlichen Arbeitsgericht wird die Dreiwochenfrist eingehalten. Etwas anderes gilt jedoch, sofern lediglich die Antragstelle eines unzuständigen Gerichts bemüht wird. In derartigen Fällen liegt keine fristgerechte Klageerhebung vor, da hierzu stets die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht erforderlich ist.