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Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.07.2010 zum Aktenzeichen 6 AZR 78/09 festgestellt, dass im Anschluss an Bereitschaftsdienste kein Anspruch besteht zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden.

Insoweit erhöht die Ruhezeit nicht den Freizeitausgleich. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die explizit Bezug nimmt auf ein entsprechende tarifvertragliche Regelung für Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten. Es besteht in der konkreten tarifvertraglichen Konstellation für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten daher kein Anspruch den Freizeitausgleich um die Ruhezeit zu verlängern