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Freier Mitarbeiter oder doch Arbeitnehmer?

Freier Mitarbeiter oder doch Arbeitnehmer?

Grundsätzlich verhält es sich so, dass für die Frage, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder nicht, der gewählte Vertragstyp nicht entscheidend ist. Es ist insbesondere unter Arbeitgebern eine der gängigsten Irrtümer, dass man sich einfach durch einen freien Dienstvertrag seinen Pflichten als Arbeitgeber entziehen kann. Hintergrund ist nämlich, dass die Arbeitsgerichte und die Sozialgerichte sich bei der Entscheidung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorlag oder eben nicht, hiervon nicht beeindrucken lassen.

Bei einer entsprechenden Statusklage beurteilen die Arbeitsgerichte und die Sozialgerichte diese Frage vielmehr danach, ob und wie das Dienstverhältnis im Einzelnen durchgeführt wurde. Verhält es sich so, dass der Mitarbeiter überwiegend abhängig beschäftigt war, nehmen die Gerichte eine Arbeitnehmereigenschaft an. Verhält es sich jedoch so, dass der Mitarbeiter mehrere Auftraggeber hatte, seine Zeit und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen konnte, tendieren die Gerichte zu einer freien Mitarbeit.

Bislang war hierbei die Frage, was konkret zwischen den Parteien vereinbart wurde, schlicht irrelevant. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr in einem neuerlichen Urteil relativiert. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer entsprechenden Statusentscheidung die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung mit zu berücksichtigen, sofern die Tätigkeit sowohl von einem Arbeitnehmer, als auch von einem freien Mitarbeiter ausgeübt werden kann.

Wir meinen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu begrüßen ist, da die gewählte vertragliche Vereinbarung zumindest mit berücksichtigt werden muss. Allerdings wird sich an der Ausgangssituation, d.h. in der Praxis nach unserer Ansicht wenig ändern, da die Entscheidung der Gerichte in Statusverfahren auch weiterhin im Wesentlichen davon abhängen wird, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde.