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Freie Zeiteinteilung für Mitglieder des Betriebsrates?

Freie Zeiteinteilung für Mitglieder des Betriebsrates?

Mitglieder des Betriebsrates müssen sich grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden, sofern sie ihrer Betriebsratstätigkeit nachgehen wollen. Dies wurde zwischenzeitlich wieder einmal vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Durch diese Meldepflicht soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, einen etwaigen Arbeitsausfall zu planen bzw. zu überbrücken. Daher wird in der Regel von einer Abmeldepflicht ausgegangen, sofern Mitglieder des Betriebsrates ihre Tätigkeit als Betriebsrat nachgehen wollen. Aber auch hier sind wieder die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beachten. Kommt aufgrund dieser Umstände im Einzelfall eine Umorganisation der Arbeit durch den Arbeitgeber nicht in Betracht, besteht auch insofern keine Meldepflicht seitens des Betriebsrates. In derartigen Fällen kann der Arbeitgeber allerhöchstens verlangen, dass ihm der Betriebsrat im Nachhinein mitteilt, wie er seine Arbeitszeit verbracht hat, d.h. welchen Zeitanteil er für seine Tätigkeit als Betriebsrat aufgewendet hat.

Wir meinen, dass dies eine gerechte und angemessene Entscheidung ist. Selbstverständlich sollte sein, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht gängelt und ihn nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit behindert. Sofern jedoch die betrieblichen Abläufe durch die Abwesenheit des Betriebsrats von seinem Arbeitsplatz eingeschränkt bzw. gestört werden, hat der Arbeitgeber einen Anspruch hierüber im Vorhinein informiert zu werden, um entsprechend reagieren zu können.

Sollten Sie zu dieser Thematik oder zu anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen noch weitere Fragen haben bzw. eine Beratung wünschen, bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserem Sekretariat bzw. um die Vereinbarung eines Besprechungstermins mit einem unserer vier Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.