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Formfehler bei Kündigungen

Formfehler bei Kündigungen

Jede Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Gleichwohl halten sich nicht alle Arbeitgeber hieran.

Zunächst ist zu sagen, dass eine Kündigung durch eine Kündigungskopie oder als Telefax nicht ausreichend ist. Auch eine Kündigung per E-Mail, SMS oder eine Kündigung per Computerfax erfüllt das Schriftformerfordernis grundsätzlich nicht. Hierauf kann der Arbeitnehmer sich im Kündigungsschutzprozess auch berufen, selbst dann, wenn er zunächst die vom Arbeitgeber erklärt formwidrige Kündigung akzeptiert hat. Dies wird vom Bundesarbeitsgericht (BAG) damit begründet, dass der Sinn der Formvorschrift des § 623 BGB gerade darin liegt, die Arbeitsvertragsparteien vor übereilten Erklärungen zu schützen. Insofern ist die richtige Form, nämlich die Schriftform einzuhalten. Bei allen anderen Erklärungswegen wäre der Sinn und Zweck des § 623 BGB nicht gewahrt.

Die Schriftform erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungs-erklärenden. Was hierunter, d.h. unter einer eigenhändigen Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung aus dem Sprachgebrauch und dem Sinn und Zweck der Formvorschrift. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Unterschrift einen individuellen Schriftzug aufweisen muss und einzelne Buchstaben erkennen lassen muss, die den Aussteller der Kündigung erkennen lassen. Eine bloße Paraphe reicht hierzu nicht aus. Sofern der Schriftzug keinen Sinn ergibt, mithin sich der Arbeitgeber noch nicht einmal die Mühe gemacht hat, die Kündigung mit seinem charakteristischen und auf ihn zu schließenden Schriftzug zu unterschreiben, ist die erklärte Kündigung bereits deshalb unwirksam. Eine Kündigung sollte daher auch immer in dieser Hinsicht überprüft werden.

Fazit: Nach dem Erhalt einer Kündigung sollte man sich unbedingt in anwaltliche Beratung begeben, um die Kündigung hinsichtlich etwaiger Formfehler überprüfen zu lassen, da hiervon der Ausgang eines Kündigungsschutzprozeßes abhängen kann.