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Fall „Emmely“ – erste Folgeentscheidungen

Fall „Emmely“ – erste Folgeentscheidungen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Emmely zieht erstinstanzgerichtliche Entscheidungen nach sich.Zur Erinnerung: Bisher galt im Arbeitsrecht bei Kündigung der Grundsatz, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, welche stehlen auch geringwertige Sachen grundsätzlich gekündigt werden können, im Zweifel kann sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall „Emmely“ zieht erstinstanzgerichtliche Entscheidungen nach sich.

Zur Erinnerung: Bisher galt im Arbeitsrecht bei Kündigung der Grundsatz, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, welche stehlen „auch geringwertige Sachen“ grundsätzlich gekündigt werden können, im Zweifel kann sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.

Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, in dem „Pfandbon“-Fall, war dieser Grundsatz durchbrochen worden. Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Diebstahls einer geringwertigen Sache kann dann nicht rechtmäßig sein, wenn eine lange Betriebszugehörigkeit bestanden hat und eine einmalige Verfehlung das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht endgültig beseitigt hatte.

Dieser Rechtsprechung sind nun weitere Gericht gefolgt. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 25. August 2010, dass ein Stromdiebstahl im Wert von 1,8 Cent keine Kündigung rechtfertigt.

Nunmehr hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg am 16. September 2010 entschieden, dass die Kündigung einer Zugabfertigerin wegen eines Betruges bei einem Wert von 160,00 Euro nicht gekündigt werden kann. Hintergrund war hier, dass eine Bahnbedienstete eine Gefälligkeitsquittung für ein Dienstjubiläum eingereicht hatte und hierbei die Deutsche Bahn um einen Betrag in Höhe von 160,00 Euro schädigte. Auch hier führte eine lange Betriebszugehörigkeit dazu, dass die Kündigung für unrechtmäßig erklärt wurde.

Insbesondere bei diesem Urteil ist eine Tendenz der Gerichte erkennbar deutlich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen und Kündigungen häufiger als unrechtmäßig zu betrachten, wenn es zu Vermögensdelikten gekommen ist. Erstaunlich an diesem Urteil ist insbesondere, dass mit 160,00 Euro die Bagatellgrenze deutlich verlassen sein dürfte.