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Fall Emmely

Fall Emmely

Der Fall einer Berliner-Supermarktangestellten hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Ein gestohlener bzw. unterschlagener Getränkebon hatte zum Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt.

Die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ging davon aus, dass Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt sind, wenn Arbeitnehmer einen Diebstahl auch geringwertiger Sachen begeht. Begründet wurde dieses im Arbeitsrecht immer damit, dass es nicht um den Wert der Sache an sich geht, sondern dass durch die Tat beschädigte Vertrauen zwischen Arbeitgebern und- nehmern. In konsequenter Umsetzung dieser Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes hatte das Berliner Arbeitsgericht und das Berliner Landesarbeitsgericht eine Kündigung der Kassiererin „Emely“ für rechtmäßig erklärt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nunmehr, aktuell liegen auch die Urteilsgründe vor, dass es offensichtlich von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt.

Dieses Urteil ist bei Arbeitsrechtlern, sei es Richtern oder Rechtsanwälten für Arbeitrecht, auf Erstaunen gestoßen, da es von der bisherigen, konsequenten Linie des Bundesarbeitsgerichtes abweicht.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die besonders lange Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin eine ungestörte Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebaut hat, welche nicht notwendigerweise eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört.

Die Frage ist, ob hieraus geschlossen werden kann, dass einmalige Diebstähle geringwertiger Sachen bei Arbeitnehmern erlaubt sind, die eine lange Betriebszugehörigkeit haben. Diese These wird insbesondere bei Rechtsanwälten für Arbeitsrecht, welche sich auf das Kündigungsschutzrecht spezialisiert haben für erhebliche Diskussionen sorgen. Durch diese Entscheidung ist eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit eingetreten. Es bleibt abzuwarten, wie in Zukunft die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte entscheiden, bei ähnlich gelagerten Sachverhalten.