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Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Berlin: Frage nach Schwerbehinderung ist zulässig

Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Berlin: Frage nach Schwerbehinderung ist zulässig

Nach Ablauf der Probezeit sollte die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht der Verlust des Kündigungsschutzes.

Verneinung der Schwerbehinderung

Ein interessantes Urteil wurde kürzlich vom Bundesarbeitsgericht veröffentlicht. Hintergrund der Entscheidung war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der nach Ablauf der Probezeit die Frage seines Arbeitgebers auf eine Schwerbehinderung verneint hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam sei. Das Arbeitsgericht ist dieser Argumentation gefolgt, wobei das Landesarbeitsgericht urteilte, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf den Schwerbehindertenschutz berufen, da er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

Verlust des besonderen Kündigungsschutzes

Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung der Ansicht des Landesarbeitsgerichts gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich die Frage bezüglich der Schwerbehinderung nach Ablauf der Probezeit erlaubt. Wenn und soweit ein Arbeitnehmer dann wissentlich eine Falschauskunft gibt, kann er sich dann im Nachhinein nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen, da insofern widersprüchliches Verhalten vorliegt.

Keine gute Entscheidung

Wir meinen, dass diese Entscheidung durchaus kritikwürdig ist, da nicht jedem Arbeitnehmer klar ist, dass er automatisch auf seinen besonderen Kündigungsschutz verzichtet, wenn er beispielsweise aus Angst die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint. Nach unserer Auffassung wird diese Entscheidung noch viele Diskussionen nach sich ziehen.