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Fachanwalt Arbeitsrecht informiert: Keine Rückforderung bei Täuschung

Fachanwalt Arbeitsrecht informiert: Keine Rückforderung bei Täuschung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich einen sehr interessanten Fall entschieden. Hintergrund war, dass ein Arbeitnehmer sich als Diplomingenieur bewarb, jedoch gar kein Diplomingenieur war. Das entsprechende Zeugnis hatte er sich gefälscht. Nach zwei Monaten erhielt er die Kündigung innerhalb der Probezeit, wobei auch zu Tage trat, dass er sich den Arbeitsplatz erschlichen hatte. Der Arbeitgeber machte nunmehr das in den zwei Monaten gezahlte Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Im Ergebnis wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Klage ab und meinte, dass ein Anspruch auf Rückforderung des gezahlten Lohns nicht bestehe, da der Arbeitgeber ja schließlich die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erhalten habe. Da auch bei einer mangelhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kein Rückforderungsanspruch bestehe, sei der Fall bei einer aktiven Täuschung des Arbeitnehmers im Ergebnis nicht anders zu behandeln.

Im Ergebnis ist dies eine sehr unbefriedigende Entscheidung, da sie einen Betrüger eindeutig bevorteilt. Auch wenn die Entscheidung vom rechtlichen Standpunkt nachvollziehbar ist, verbleibt ein schlechtes Gefühl.