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Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin: Vorbereitungshandlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin: Vorbereitungshandlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln hat neulich einen sehr interessanten Fall entschieden. Hintergrund des Falles war, dass ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber gekündigt hatte und während des Laufs der Kündigungsfrist seine selbständige Tätigkeit vorbereitete. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Köln hatte nunmehr abzugrenzen, ob bereits ein Wettbewerbsverstoß vorlag. Dies wurde im Ergebnis vom Arbeitsgericht Köln verneint. Im Einzelnen hatte der Arbeitnehmer nämlich einen Lieferanten angeschrieben und um Übersendung der Preislisten gebeten. Dies erfüllt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln aber noch keinen Wettbewerbsverstoß, sondern stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung dar. Dem Arbeitnehmer war also kein Verstoß einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung zu machen, so dass die Kündigung zu Unrecht ergangen ist.

Wir meinen, dass das Arbeitsgericht Köln hier vollständig richtig geurteilt hat. Selbstverständlich bestehen während eines Arbeitsverhältnisses Treuepflichten; allerdings darf der Arbeitnehmer bei einem auslaufenden Arbeitsverhältnis für eine spätere Selbständigkeit Vorbereitungshandlungen treffen, d.h. er darf Lieferanten etc. anschreiben. Daher ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln richtig. Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.