Entfristungsanspruch nur für Mitglieder des Betriebsrates?
Unter Umständen können Mitglieder des Betriebsrates gegenüber ihrem Arbeitgeber selbst bei sachgrundloser Befristung einen Entfristungsanspruch geltend machen.Unter Umständen können Betriebsratsmitglieder gegenüber ihrem Arbeitgeber selbst bei sachgrundloser Befristung einen Entfristungsanspruch geltend machen. In der entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts München hatte der Arbeitgeber mit dem betreffenden Arbeitnehmer einen zulässigen und rechtswirksamen sogenannten sachgrundlosen Befristungsvertrag geschlossen. Dieser ist in der Regel nur dann möglich, sofern die Befristung nicht länger als 2 Jahr andauert. Während der Befristung ließ sich der Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählen, woraufhin der Arbeitgeber sich dann weigerte, nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Arbeitnehmer erhob dann Klage. Das Arbeitsgericht München gab ihm Recht und verurteilte den Arbeitgeber zu einer unbefristeten Beschäftigung. Begründet wurde die Klage stattgebende Entscheidung damit, dass ansonsten ein Verstoß gegen europarechtliche Normen gegeben sei und darüber hinaus der betreffende Arbeitnehmer andernfalls an der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert werde.
Wie wir in Erfahrung bringen konnten, ist diese Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Hierbei handelt es sich um eine nach unserer Ansicht sehr bemerkenswerte Entscheidung, da letztlich am Gesetz vorbei vom Arbeitsgericht München ein Entfristungsanspruch konstruiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann man jedem Arbeitnehmer nur empfehlen, sich in einen Betriebsrat wählen zu lassen, um danach einen Entfristungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können.