Eintretende Sozialversicherungspflicht bei Studierenden
Studierende, die bisher als sozialversicherungsfreie Mitarbeiter angestellt waren und im Verlauf sozialversicherungspflichtig werden, können deshalb nicht ohne Weiteres gekündigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied hierzu den folgenden Fall: Ein Arbeitgeber stellte einen Studenten an, weil er, als Student (der eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden im Monat sowie eine bestimmte Studiendauer nicht überschritten hat), sozialversicherungsfrei bei ihm arbeiten konnte. Jedoch verlängerte sich das Studium bei dem Studenten derart, dass dann die Sozialversicherungspflicht eintrat. Der Arbeitgeber war dadurch plötzlich verpflichtet, die entsprechenden Beiträge für die Sozialversicherungen abzuführen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass das Arbeitsverhältnis mit dem Studenten aus personenbedingten Gründen fristgerecht zu kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine personenbedingte Kündigung nicht in Frage kommt und eine solche Kündigung damit nicht wirksam ist. Die eintretende Sozialversicherungspflicht eines Studierenden stellt keinen Kündigungsgrund dar. Nicht geklärt wurde in diesem Zusammenhang allerdings, ob vor diesem Hintergrund eine Änderungskündigung rechtmäßig erfolgen könnte.