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Eintreten der Sozialversicherungspflicht als Kündigungsgrund?

Eintreten der Sozialversicherungspflicht als Kündigungsgrund?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes stellt die eintretende Sozialversicherungspflicht eines als sozialversicherungsfreien Studenten angestellten Mitarbeiters keinen Kündigungsgrund dar.

Hintergrund war, dass ein Arbeitgeber einen Studenten anstellte, der unter bestimmten Bedingungen sozialversicherungsfrei arbeiten kann. Dieses setzt in der Regel voraus, dass eine bestimmte monatliche Stundenzahl sowie eine bestimmte Studiendauer nicht überschritten werden.

Vorliegend war ein Student sozialversicherungsfrei beschäftigt, studierte allerdings so lange, dass die Sozialversicherungspflicht eintrat und vom Arbeitgeber entsprechende Sozialversicherungsbeiträge verlangt wurden. Auf Grund dieser Tatsache kündigte der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen.

Durch ein Urteil hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein personenbedingter Grund hierin nicht liegt. Die Folge ist, dass am Beschäftigungsverhältnis sich nichts ändert, selbst wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nunmehr abführen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings offen gelassen, ob ein solcher Tatbestand eine Änderungskündigung rechtfertigen könnte.