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Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 16. November 2010 entschieden, dass Arbeitnehmer auch ein Einsichtsrecht in ihre Personalakte haben, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses enden normalerweise alle wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. So kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Prinzip kein Einsichtsrecht in die Personalakte mehr geltend machen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus bestimmten Gründen noch weiter geführt wird.

In dem zu entscheidenden Fall entstand zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit über den Inhalt eines Zeugnisses. Den negativen Inhalt des Zeugnisses begründete der Arbeitgeber auf eine mangelnde Loyalität des Arbeitnehmers, welche in irgendwelcher Weise in der Personalakte dokumentiert sei. Was allerdings genau in der Personalakte dokumentiert war, wurde nicht mitgeteilt.

Im Ergebnis konnte die Arbeitnehmerin sich ein Einsichtsrecht in die Personalakte mit Erfolg einklagen.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht rät in einem solchen Fall dazu, sein Einsichtsrecht geltend zu machen, auch wenn der Arbeitgeber das Einsichtsrecht verweigert mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis bereits erloschen sei.