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Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht!

Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht!

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich am besten zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Beratung begeben und klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Ihnen eine Abfindung zusteht. Für eine derartige Beratung steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.

Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Regel jedoch nicht. Hintergrund ist, dass auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt werden muss. Dies setzt den Arbeitgeber unter erheblichen Zugzwang, da er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss, sofern er die Klage verliert. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber das so genannte Annahmeverzugsrisiko. Wird nämlich im Nachhinein festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Lohn für den Zeitraum, zu dem er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, nachzahlen. Im Übrigen droht dem Arbeitgeber in seinem Betrieb noch ein Ansehensverlust, sofern er den Arbeitnehmer wieder beschäftigen muss. Diese Risiken sind jedem Arbeitgeber in der Regel bekannt, so dass sich oftmals im Kündigungsfalle eine Abfindung heraushandeln lässt. Als Faustformel ist hierbei ein halbes Bruttomonatsgehalt pro vollendeten Beschäftigungsjahr in Ansatz zu bringen. Durch geschicktes Verhandeln lassen sich unter Umständen auch noch weit höhere Abfindungen herausholen. Dies hängt dann von den Umständen des Einzelfalles ab. Gerne beraten wir Sie hierzu.