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Ein Ehrenamt führt nicht zum Arbeitnehmerstatus

Ein Ehrenamt führt nicht zum Arbeitnehmerstatus

Das Bundesarbeitsgericht hat einen sehr interessanten Fall entschieden. Hintergrund des Falles war, dass die Klägerin in einer Telefonseelsorge tätig war. In der Telefonseelsorge waren lediglich ein hauptamtlicher und ca. 50 ehrenamtliche Mitarbeiter – wie die Klägerin – tätig. Gemäß der Dienstordnung wurde eine regelmäßige Beteiligung aller ehrenamtlicher Mitarbeiter an der Telefonseelsorge erwartet. Als Unkostenersatz erhielt jeder ehrenamtliche Mitarbeiter ein pauschalen Betrag in Höhe von 30,00 Euro pro Monat. Die Klägerin zerstritt sich dann mit dem Träger der Telefonseelsorge, wobei dieser ihr gegenüber das Arbeitsverhältnis kündigte. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Das Bundesarbeitsgericht stellte vielmehr fest, dass kein Arbeitsverhältnis bestand. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen möglich, sofern eine Vergütung, wie bei einem Ehrenamt, nicht zu erwarten ist. Da ein Ehrenamt eben gerade nicht der Besserung oder Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dient, liegt eben kein Arbeitsverhältnis vor, so dass die Klägerin sich nicht auf die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften berufen konnte.

Sollten Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Problemen noch eine weitere Beratung wünschen, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Anwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.