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Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage

Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage

Bekanntermaßen muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, vgl. § 4 KSchG. Gemäß § 5 KSchG kann eine verspätete Klage auch nachträglich zugelassen werden, sofern der Arbeitnehmer schuldlos an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.

Hierbei ist der Antrag auf nachträglich Zulassung der Klage selbst aber auch fristgebunden; ein derartiger Antrag muss gemäß § 5 Abs. 3 KSchG innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Klagefrist gestellt werden.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zwar die nachträgliche Zulassung der Klage innerhalb der vorgenannten Zweiwochenfrist gestellt. Darüber hinaus argumentierte der Arbeitnehmer, ihn treffe kein Verschulden für die verspätet erhobene Klage, so dass ihm die nachträgliche Zulassung zu gewähren sei, da der Arbeitgeber ihn nicht auf die Dreiwochenfrist hingewiesen habe und er von der wahren Rechtslage keine Ahnung gehabt habe.

Dieser Argumentation folgte das BAG jedoch nicht. Das BAG argumentierte, dass es die Sache des Arbeitnehmers sei, sich über die wahre Rechtslage zu erkundigen und insofern keine Hinweispflichten auf den Arbeitgeber abgewälzt werden könnten.

Fazit: Aus dem vorgenannten Urteil ergibt sich, dass Arbeitsgerichte äußerst streng mit einer nachträglichen Zulassung verspätet erhobener Kündigungsschutzklagen sind. Es kann daher jedem Arbeitnehmer nur dringend geraten werden, sich sofort nach Erhalt der Kündigung zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu begeben und sich beraten zu lassen.