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Die außerordentliche Änderungskündigung

Die außerordentliche Änderungskündigung

Die außerordentliche Kündigung ist wenig bekannt; gleichwohl gibt es sie und sie wird öfters ausgesprochen, als man denkt. Eine außerordentliche Änderungskündigung kommt immer dann zum Zuge, sofern die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Dies ist beispielsweise bei tarifvertraglichen Unkündbarkeitsregelungen der Fall. Sofern ein Mitarbeiter im Sinne des Tarifvertrages unkündbar ist und der Arbeitgeber gleichwohl die Vertragsbedingungen ändern will oder muss, wird die außerordentliche Änderungskündigung ausgesprochen. Allerdings sind die Voraussetzungen zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung sehr streng, da von der Rechtsprechung argumentiert wird, dass sich der Arbeitgeber nicht einfach seinen arbeitsvertraglichen Zusagen entziehen darf. Es muss also ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, sofern die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unzumutbar ist und eine Interessenabwägung darüber hinaus ergibt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Dann kommt eine außerordentliche Änderungskündigung in Betracht.

Auch bezüglich der Änderungskündigung ist der Rat zu geben, diese unter Vorbehalt anzunehmen, und zwar in entsprechender Anwendung des § 2 KSchG. Das Bundesarbeitsgericht BAG ist jedoch bei dieser Frist recht streng und meint, dass spätestens innerhalb einer Woche die Annahme unter Vorbehalt erklärt werden muss. Sowohl auf die „normale“ Änderungskündigung, wie auch auf die außerordentliche Änderungskündigung muss unverzüglich reagiert werden. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Vereinbaren Sie daher einfach mit einem unserer drei Anwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.