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Die Zwei-Jahres-Grenze bei befristetem Arbeitsverhältnis

Die Zwei-Jahres-Grenze bei befristetem Arbeitsverhältnis

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Zwei-Jahres-Grenze von enormer Wichtigkeit.

Geht der Arbeitgeber besonders geschickt vor, hat er die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis mit einemArbeitnehmer auf eine Dauer von bis zu zwei Jahren zu befristen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer kaum Aussichten darauf, erfolgreich hiergegen vorzugehen. Diesefür den Arbeitnehmer ungünstige Situation ändert sich mit Ablauf von zwei Jahren grundlegend: Der Arbeitgeber muss für das befristete Arbeitsverhältnis dann einen sog. sachlichen Grund vorbringen (seltene Ausnahmen ausgenommen).

Für den Arbeitgeber wird es dann in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren schwierig, das befristete Arbeitsverhältnis so zu begründen, dass es vom Gericht als wirksam erachtet wird, da die Gerichte wiederum sehr hohe Anforderungen an die Existenz eines solchen sachlichen Grundes stellen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses stellt sich häufig als unwirksam heraus. Aus einer festgestellten Unwirksamkeit der Befristung folgt i.d.R. der Übergang des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Oft ist dies von den Arbeitgebern nicht gewünscht, so dass sie bereit sind, eine Abfindung zu zahlen, um einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu entgehen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass befristete Arbeitsverhältnisse i.d.R. erst nach zwei Jahren gerichtlich geprüft werden können. Insoweit lässt sich von einerbesonderen Zwei-Jahres-Grenze sprechen.