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Die Voraussetzungen einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung!

Die Voraussetzungen einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung!

Die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfristen nicht zugemutet werden kann (unter Prüfung des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen).

Die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfristen nicht zugemutet werden kann (unter Prüfung des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen).

Eine fristlose Kündigung wird in der Regel als verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Wichtige Gründe im Sinne der Rechtsprechung bewegen sich daher in einem eng begrenzten Raum. In vielen Fällen, in denen fristlose Kündigungen durch Arbeitgeber ausgesprochen werden, liegt gar kein Kündigungsgrund vor und es ist Arbeitgebern durchaus zuzumuten, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird regelmäßig verlangt, daß vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgt. Ist hingegen der Vertrauensbereich im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen, ist die Abmahnung entbehrlich. Dies ist der Regel der Fall, sofern der Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die eine unmittelbare schädigende Wirkung für den Arbeitgeber hat. Durch eine fristlose Kündigung (häufig auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet) wird ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Ebenso wie die fristgemäße Kündigung bedarf sie der Schriftform, um wirksam zu sein. Rückwirkend kann sie nicht erfolgen.

Wie die fristgemäße Kündigung muß die fristlose Kündigung zunächst außergerichtlich durch den Arbeitgeber nicht begründet zu werden. Erst im anschließenden Kündigungsschutzverfahren müssen die Kündigungsgründe offen gelegt werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch auch schon außergerichtlich verlangen, dass ihm die Gründe für seine Kündigung durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Handelt es sich um Berufsausbildungsverhältnisse, muss immer eine Begründung der fristlosen Kündigung erfolgen (§ 15 Abs. 3 BAG).