Die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes!
Es existieren zwei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes: Einerseits ist dies die Wartezeit, d.h. der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden haben (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).
Es existieren zwei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes: Einerseits ist dies die Wartezeit, d.h. der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden haben (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).
Andererseits gibt es einen betrieblichen Geltungsbereich. Im Betrieb müssen regelmäßig mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt sein (neuer Kündigungsschutz). Für Arbeitsverhältnisse, die bereits am 1. Januar 2004 bestanden haben, reicht es aus, daß regelmäßig mehr als fünf Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind (alter Kündigungsschutz). Am 1. Januar 2004 ist diesbezüglich als Gesetzesänderung die Anhebung der Zahl der Beschäftigten von 5 auf 10 erfolgt. Sofern sich ein Arbeitnehmer allerdings auf den alten Kündigungsschutz berufen will, muss dabei bedacht werden, dass diese (mehr als fünf) Vollzeitarbeitnehmer auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigt sein müssen; sofern dies nicht der Fall ist, kann sich der Arbeitnehmer nur auf den neuen Kündigungsschutz berufen.
Eine Berechnung des Schwellenwertes hinsichtlich der regelmäßig Vollzeitbeschäftigten erfolgt dergestalt, dass in der Ausbildung befindliche Angestellte nicht mitgezählt werden. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz werden Arbeitnehmer, die teilzeitbeschäftigt sind, auch nur zum Teil gewertet: Ein Teilzeitbeschäftigter mit nicht mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit zählt mit dem Wert 0,5, ein Teilzeitbeschäftigter mit nicht mehr als 30 Wochenstunden wird mit dem Wert 0,75 gezählt. Alle anderen Arbeitnehmer zählen 1,0. Der Betrieb wird als organisatorische Einheit definiert, in dem der Arbeitgeber einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck mithilfe seiner Arbeitnehmer erfüllt. Bezüglich der Berechnung der Mitarbeiter bedarf es daher einer genauen Prüfung, da unter Umständen mehrere Verkaufsstellen eines Unternehmens hinsichtlich der Arbeitnehmer zu addieren sind.
In Betrieben, die regelmäßig deutlich mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, ist die genaue Berechnungsart nicht weiter von Belang. In diesen Betrieben genießen die Arbeitnehmer nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist vollen Kündigungsschutz.