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Die Kündigungsschutzklage vor dem falschen Gericht

Die Kündigungsschutzklage vor dem falschen Gericht

Auch die Kündigungsschutzklage vor dem örtlich eigentlich unzuständigen Arbeitsgericht wahrt die Dreiwochenfrist.

Dreiwochenfrist ist gewahrt

Bekanntermaßen muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ansonsten ist die Kündigungsschutzklage verfristet. Die Kündigung kann dann nicht mehr angegriffen werden. Was passiert aber, wenn die Kündigungsschutzklage vor dem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht erhoben wird? Dies ist unschädlich. Gemäß der Rechtsprechung ist es ausreichend, dass auch ein unzuständiges Arbeitsgericht angegangen wird. Dies wahrt auf jeden Fall die Frist des § 4 KSchG. Auch bei den Formalien bezüglich der Kündigungsschutzklage ist die Rechtsprechung auch nicht allzu streng. Es reicht vielmehr aus, dass für einen objektiven Dritten erkennbar ist, dass die Kündigung angegriffen werden soll.

Am besten vor dem richtigen Arbeitsgericht klagen

Gleichwohl ist es nicht sinnvoll, selbst eine Kündigungsschutzklage zu erheben, da vor den Arbeitsgerichten durchaus mit harten Bandagen gekämpft wird. Die Einschaltung eines versierten Anwalts für Arbeitsrecht ist immer sinnvoll. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin. Wir freuen uns, Sie als unsere Mandanten begrüßen zu können.