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Die Kündigung einer studentischen Hilfskraft

Die Kündigung einer studentischen Hilfskraft

Nach einer Exmatrikulation kann eine Hochschule einer studentischen Hilfskraft das Arbeitsverthältnis kündigen.

Ohne Studium keine studentische Hilfskraft

Einen nach unserer Auffassung etwas bizarren Fall hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden. Hintergrund des Falles war, dass ein Student exmatrikuliert wurde und keinem Studium mehr nachging, gleichzeitig jedoch bei der Forschungseinrichtung der Hochschule noch als studentische Hilfskraft beschäftigt war. Wegen der Exmatrikulation kündigte die Hochschule dem ehemaligen Studenten das Arbeitsverhältnis, mit dem Hinweis, dass er nunmehr keine studentische Hilfskraft mehr sei und deswegen nicht weiter beschäftigt werden könne.

Ein richtiges Urteil

Hiergegen klagte der ehemalige Student. Er verlor jedoch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Wir meinen, völlig zu Recht. Da der Kläger keinem Studium mehr nachging, entfällt eine mit seiner Person verbundene Voraussetzung der Beschäftigung, nämlich die Eigenschaft als Student. Somit kann er seine Tätigkeit an der Hochschule schlicht nicht mehr erbringen. Ein nach unserer Ansicht voll und ganz gerechtfertigtes Urteil.