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Die Kündigung des schlafenden Arbeitnehmers

Die Kündigung des schlafenden Arbeitnehmers

Das LAG Baden-Württemberg musste sich mit einem schlafenden Arbeitnehmer auseinandersetzen. Hintergrund des Falles war, dass der Arbeitnehmer 15 Minuten seiner Arbeitszeit mit geschlossenen Augen auf dem zurück geklappten Sitz seines LKW verbrachte, also schlief. Dies hatte der Arbeitgeber beobachtet und dokumentiert. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Zu Unrecht, wie das LAG Baden-Württemberg feststellte. Auf eine reine Arbeitsbummelei könne weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Kündigung gestützt werden. Vielmehr hätte im Vorhinein wirksam abgemahnt werden müssen.

Wir meinen, dass diese Entscheidung zu Recht ergangen ist, da eine einmalige Verfehlung noch keine fristlose oder fristgerechte Kündigung rechtfertigen kann. Sollten Sie auch von einem derartigen Fall betroffen sein, können wir Ihnen nur dringend raten, sich in anwaltliche Beratung zu begeben. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.