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Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen nicht gezahltem Lohn

Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen nicht gezahltem Lohn

Wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen.

Fristlose Kündigung nur bei erheblichem Rückstand

Eine in unserer täglichen Praxis häufig gestellte Frage ist, ab wann der Arbeitnehmer berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt. Dieser Fall kommt relativ häufig vor. Nach Ansicht der Rechtsprechung kommt eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen nicht gezahltem Lohn immer dann in Frage, sofern der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Vorhinein wirksam abgemahnt hat. Wann eine nicht unerhebliche Höhe erreicht ist, ist durchaus umstritten und wird von jedem Richter unterschiedlich gewertet. Als Richtschnur ist jedoch das Insolvenzgeld heranzuziehen. Im Fall einer Insolvenz ist der Arbeitnehmer abgesichert und erhält für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld. Diese dreimonatige Frist wird von den Arbeitsgerichten insofern als Vergleichsmaßstab herangezogen. Es wird also argumentiert, dass der Arbeitnehmer bis zu einer Dauer von drei Monaten warten müsse, bevor er die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären könne, da auf jeden Fall für drei Monate seine Lohnansprüche gesichert seien, es mithin also keinen Grund für eine vorzeitige fristlose Kündigung gebe.

Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit

Dies ist für Arbeitnehmer sehr schwer nachzuvollziehen, was unseres Erachtens völlig verständlich ist, denn wer kann es sich schon leisten, für einen Zeitraum von fast drei Monaten keinen Lohn zu bekommen, d.h. vorerst auf diesen zu verzichten. Auch wenn dieser im Nachhinein dann von der Bundesagentur übernommen wird, bekommt der Arbeitnehmer dann gleichwohl für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten kein Geld. Aus Sicherheitsgründen sollte jedoch mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten abgewartet werden, bevor die fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen verweigerter Lohnzahlung ausgesprochen wird. Überdies sollte bei derartigen Konstellationen immer die Bundesagentur für Arbeit mit ins Boot genommen werden, d.h. das Vorgehen sollte mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt sein, da ansonsten ein Sperrzeittatbestand droht.