Die Kündigung fauler Arbeitnehmer
Wie widersprüchlich teilweise Urteile seien können, zeigt ein Vergleich zweier Urteile des LAG Rheinland-Pfalz und des LAG Köln:
In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer seine bezahlte Arbeitszeit unterbrochen, da er sich privaten Dingen widmete. So legte er beispielsweise eine Zigarettenpause ein, führte private Telefongespräche und surfte privat im Internet. Als Reaktion hierauf hat der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Zu Unrecht, wie die Richter des LAG Rheinland-Pfalz feststellten. Nach Ansicht der Richter des LAG Rheinland-Pfalz hätte der Arbeitgeber vielmehr abmahnen müssen.
Dagegen hielt das LAG Köln in einem kürzlich entschiedenen vergleichbaren Fall die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt. In dem konkreten Fall hat ein im Linienverkehr eingesetzter Busfahrer trotz erhaltener Abmahnungen zum wiederholten Male seinen Dienst verschlafen oder erschien nicht zur Arbeit, da er sich bei der Dienstplanerteilung vertan hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie das LAG Köln feststellte, da derartiges Verhalten eine ordentliche fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
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